Sonstiges

Unerwünschte Papierwerbung

Wie schütze ich mich vor unerwünschten Zusendungen?

(GewO §268 (bis 31.7.2002, §151 ab 1.8.2002))
Beschreibung der verschiedenen Arten unerwünschter Zusendungen und Möglichkeiten etwas dagegen zu unternehmen. Grundsätzlich muß zwischen verschiedenen Formen der Zusendung und Zustellungsart unterschieden werden.

a) Zusendung per Post mit persönlicher Anschrift:

Typischerweise als 'Direkt-Mailing' bezeichnet.

Der wirkungsvollste Schutz ist es, eine unerwünschte Postsendung nicht anzunehmen. In diesem Fall streicht man seine eigene Adresse durch, schreibt 'Nicht angenommen' drauf und wirft das Poststück in den nächsten Aufgabebriefkasten. Der Absender muß das Poststück entgegen nehmen und wird in der Regel auch Strafporto bezahlen müssen (für den zusätzlichen Retournierungsaufwand). Achtung! Sobald Sie jedoch eine Briefsendung öffnen, gilt sie als zugestellt und kann auf diesem Weg nicht mehr zurückgeschickt werden. Sie müssen sich daher entscheiden, ob Neugierde oder Retorunierung die Oberhand gewinnen.

Wurde Ihnen eine Zusendung im Zuge eines Directmailings, das ein Adressenverlag organisierte, zugestellt, dann können Sie sich auf Dauer in der sogenannten 'Robinsonliste' eintragen lassen. Der Eintrag ist ein gesetzliches Recht (GewO §268 (bis 31.7.2002, §151 ab 1.8.2002), erfolgt kostenlos und ist formfrei (Postkarte/Brief/Fax/mail an: Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Werbung, A-1040 Wien, Wiedner Hauptstr. 63, tel 01/50105-3540, fax 01/50105-285, mail werbung@wko.at)

Es ist jedoch zu beachten, daß man nicht aus irgendwelchen Dateien gelöscht wird, sondern in eine zusätzliche Liste eingetragen wird und die Adressenverlage verpflichtet sind, diese Liste zu verwenden, um alle darin enthaltenen Personen von Postzusendungen auszuschließen. Beachten Sie aber auch, daß der Eintrag nur für eine Person gilt, daher zur wirksamen Vermeidung von Zusendungen ein Eintrag für jedes Familienmitglieder notwendig ist.

Stammt die Adresse aus einem Kontakt mit der absendenden Organsiation, z.B. weil Sie dort Kunde sind, als Interessent angefragt haben oder an einem Preisausschreiben teilgenommen haben, nützt Ihnen die Robinsonliste nichts, Sie müssen der Datenverwendung widersprechen (siehe Widerspruchsrecht) oder eine Löschung Ihrer Daten verlangen (Löschungsrecht). Die Löschung ist nur dann möglich, wenn Ihre Daten bei der Organisation nicht mehr benötigt werden, z.B. wenn Sie als Kunde alle offenen Rechnungen bezahlt haben und keine Geschäftsbeziehung mehr besteht.

Sie können natürlich auch die Datenverwendung bei jedem einzelnen Adressenverlag selbst untersagen (widersprechen) und die Daten löschen lassen. Da die wenigsten Menschen eine Kundenbeziehung zu einem Adressenverlag haben, müssen die Daten gelöscht werden.

b) Zusendung per Post ohne persönliche Anschrift:

Sonstige Massensendungen können Sie durch einen Aufkleber in Ihrem Postkasten unterbinden. Den zugehörigen Antrag stellen Sie bei Ihrem Postamt, dort erhalten Sie auch den Aufkleber. Sie können dabei unterscheiden, ob Sie die Zustellung aller Massensendungen (inkl. behördlicher Massensendungen) unterbinden wollen oder bloß kommerzielle Massensendungen verweigern wollen.

An Sie persönlich adressierte Behördensendungen (inkl. Steuerbescheid) werden immer zugestellt.

c) Zustellung von Werbematerial an Ihre Wohnungstür:

Es ist Ihr persönliches Recht, zu entscheiden wer was an Ihrer Wohnungstür ablagern darf. Dazu gehört auch das Deponieren von Werbematerial, Produktmustern usw. Sehr oft nutzen Einbrecher behängte Wohnungs-/Haustüren als Hinweis, daß eine Wohnung leer steht oder selten genutzt wird und brechen in derartigen Wohnungen bevorzugt ein.

Es genügt daher ein klar und deutlich angebrachtes Schild 'Werbematerial unerwünscht', empfohlen wird auch der Zusatz 'Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet'. Leider halten sich manche 'schwarze Schafe' der Werbemittelbranche nicht an derartige Aufforderungen, es wurde daher eine standardisierte Plakette geschaffen 'Werbung nein danke' die unter Postfach 7000, 1171 Wien, bestellt werden kann. Es muss ein ausreichend frankiertes und mit der eigenen Adresse versehenes Kuvert beigelegt werden . Früher war FEIBRA Inhaber des Postfaches, wer Betreiber der Liste ist konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Wir halten diese Vorgangsweise für dubios, da man durch diese Zusendung in eine anonyme Liste eingetragen wird, den Betreiber nicht kennt und daher seine Datenschutzrechte gegenüber diesem Betreiber nicht wahrnehmen kann.

d) Zustellung von Werbung per Fax oder Mail:

Dagegen muß man nichts unternehemn, da dies generell, ohne eigene Zustimmung, verboten ist und man, wenn man sich belästigt fühlt, Anzeige gem §101 TKG machen kann (Kontaktdaten siehe unter 'unerwünschte Telefonanrufe').

e) Werbung per Telefon:

Diese ist, wie Werbefax und Werbemail, verboten, hier kann ebenfalls gem §101 TKG Anzeige erstattet werden. Empfohlen wird jedoch im Zuge des unerwünschten Anrufes möglichst viele Details vom Anrufer zu erfragen, im besonderen Namen und in wessen Auftrag er anruft, Sie haben ansonsten ein Beweisproblem für den Anruf.

f) Zusammenfassung:

Am wirksamsten wird unerwünschte Werbung durch möglichst zurückhaltende Datenweitergabe vermieden. Bedenken Sie, daß immer wenn Ihnen jemand etwas gratis verspricht, Sie trotzdem dafür zahlen, entweder durch Kauf eines anderen Produktes, indirekt, weil man Sie als zukünftigen Kunden zu gewinnen hofft oder - was immer öfter der Fall ist - durch Preisgabe persönlicher Daten. Bedenken Sie, daß ein Datensatz mit Ihrem Namen, Adresse und Geburtsdatum + 10-20 Angaben, welche höherwertigen Konsumprodukte Sie im letzten Jahr genutzt haben, zwischen 50 - 500 EUR Wert ist.

Haben Sie einmal eine unerwünschte Sendung in den Händen, ist der bequemste und billigste Weg, diese mit Vermerk 'Nicht angenommen' im nächsten Postkasten zu entsorgen. Eintragungen in Robinsonlisten bergen immer die Gefahr, daß diese Daten wieder in unerwünschter Weise weitergegeben werden.

Info von: ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz